- Wie funktioniert der Kapitalertragsteuer-Rechner?
- Was ist die Kapitalertragsteuer?
- Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet?
- Kapitalertragsteuer-Beispiele auf einen Blick
- Was fällt unter die Kapitalertragsteuer?
- Den Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen
- Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung
- Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Mit unserem Kapitalertragsteuer-Rechner berechnest du, wie viel Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer du auf Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne zahlen musst. Gib deinen Kapitalertrag ein und lege fest, ob du kirchensteuerpflichtig bist – der Rechner zeigt dir sofort die Gesamtsteuerbelastung und den Nettobetrag, der dir verbleibt.
Wie funktioniert der Kapitalertragsteuer-Rechner?
Trag deinen Kapitalertrag und die weiteren Parameter ein – das Ergebnis aktualisiert sich sofort. Hier erklärt, was hinter jedem Eingabefeld steckt.
Der Betrag, den du als Kapitalertrag erzielt hast, bevor Steuern abgezogen werden. Das können Zinsen auf einem Tagesgeldkonto, Dividenden aus Aktien oder ETFs, Kursgewinne beim Verkauf von Wertpapieren oder Ausschüttungen aus Fonds sein. Entscheidend ist der steuerpflichtige Betrag nach Abzug etwaiger Kosten, die du geltend machen kannst.
Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Person im Jahr (2.000 Euro bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften) sind durch den Sparer-Pauschbetrag steuerfrei. Wenn du in diesem Jahr bereits Erträge auf andere Anlagen erzielt und deinen Freistellungsauftrag teilweise genutzt hast, kannst du hier den bereits verbrauchten Anteil eingeben. So zeigt der Rechner nur die Steuer auf den tatsächlich steuerpflichtigen Teil deines Ertrags.
Wenn du Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft bist, zieht die Bank beim Kapitalertragsteuerabzug automatisch Kirchensteuer ein, sofern du dich nicht dagegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesperrt hast. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 Prozent der Abgeltungssteuer in den meisten Bundesländern und 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg. Beachte: Die Kirchensteuer verringert die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer geringfügig.
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird. Sie wird in Deutschland seit 2009 als Abgeltungssteuer erhoben: Der Steuersatz beträgt pauschal 25 Prozent auf alle privaten Kapitalerträge, unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungssteuer) und ggf. Kirchensteuer an.
Für die meisten Anleger gilt: Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Broker abgeführt, ohne dass du aktiv werden musst. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, die Steuer einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen.
Wie wird die Kapitalertragsteuer berechnet?
Die Berechnung besteht aus drei Bestandteilen:
Die Abgeltungssteuer berechnet sich auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag nach Abzug des genutzten Sparer-Pauschbetrags:
Abgeltungssteuer = (Kapitalertrag – genutzter Sparer-Pauschbetrag) x 0,25
Beispiel: Du erzielst 2.000 Euro Zinsen und hast bisher keinen Freistellungsauftrag genutzt. Steuerpflichtig sind 2.000 – 1.000 = 1.000 Euro. Die Abgeltungssteuer beträgt 1.000 x 0,25 = 250 Euro.
Auf die Abgeltungssteuer wird weiterhin der Solidaritätszuschlag erhoben. Im Gegensatz zur regulären Einkommensteuer, wo der Soli für die meisten Steuerzahler weggefallen ist, wird er bei der Kapitalertragsteuer weiterhin vollständig einbehalten:
Solidaritätszuschlag = Abgeltungssteuer x 0,055
Im obigen Beispiel: 250 x 0,055 = 13,75 Euro. Die Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer beträgt damit 26,375 Prozent.
Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer. Diese wird auf die (leicht reduzierte) Abgeltungssteuer berechnet. Die genaue Formel ist etwas komplexer, da die Kirchensteuer die Abgeltungssteuer als Sonderausgabe mindert:
Abgeltungssteuer (mit KiSt) = Kapitalertrag x 0,25 / (1 + KiSt-Satz x 0,25)
Bei 9 Prozent Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Gesamtbelastung von rund 27,99 Prozent, bei 8 Prozent von rund 27,82 Prozent.
Kapitalertragsteuer-Beispiele auf einen Blick
So viel Steuer fällt bei verschiedenen Kapitalertraegen an (Sparer-Pauschbetrag bereits vollständig genutzt, d.h. keine weiteren steuerfreien Freibeträge):
| Kapitalertrag | Abgeltungssteuer | Soli | Gesamt (ohne KiSt) | Netto |
|---|---|---|---|---|
| 500 € | 125,00 € | 6,88 € | 131,88 € | 368,12 € |
| 1.000 € | 250,00 € | 13,75 € | 263,75 € | 736,25 € |
| 2.000 € | 500,00 € | 27,50 € | 527,50 € | 1.472,50 € |
| 5.000 € | 1.250,00 € | 68,75 € | 1.318,75 € | 3.681,25 € |
| 10.000 € | 2.500,00 € | 137,50 € | 2.637,50 € | 7.362,50 € |
Was fällt unter die Kapitalertragsteuer?
Die Abgeltungssteuer greift bei allen privaten Kapitalerträgen im Sinne des Paragraphen 20 Einkommensteuergesetz:
- Zinsen: Auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgeld, Sparkonten, Sparbriefen und Anleihen
- Dividenden: Ausschüttungen von Aktien und ausschüttenden ETFs oder Fonds
- Kursgewinne: Gewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen und anderen Wertpapieren
- Zertifikate und Derivate: Gewinne aus Optionsscheinen, Zertifikaten und anderen strukturierten Produkten
- P2P-Kreditzinsen: Zinserträge aus Peer-to-Peer-Kreditplattformen
Nicht unter die Abgeltungssteuer fallen Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (die unterliegen der regulären Einkommensteuer) und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, sofern die Spekulationsfrist von 10 Jahren eingehalten wurde.
Den Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen
Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Ehepaaren) macht bis zu diesem Betrag alle Kapitalerträge im Jahr steuerfrei. So nutzt du ihn optimal:
- Freistellungsauftrag erteilen: Teile deinen Sparer-Pauschbetrag auf alle Banken und Broker auf, bei denen du Konten oder Depots hast. Der Gesamtbetrag darf 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) nicht überschreiten.
- Aufteilung anpassen: Prüfe jährlich, bei welchem Institut du die meisten Erträge erzielst, und passe die Aufteilung entsprechend an. Ungenutzte Freibeträge verfallen zum Jahresende und können nicht übertragen werden.
- Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Wer so wenig Einkommen hat, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Damit können Kapitalerträge über 1.000 Euro steuerfrei vereinnahmt werden.
- Verlustverrechnung: Verluste aus Wertpapiergeschäften können mit Gewinnen verrechnet werden. Viele Broker führen automatisch ein Verlustverrechnungstopf. Übersteigen die Verluste die Gewinne, wird das Minus ins Folgejahr vorgetragen.
Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung
Die Abgeltungssteuer ist als Abgeltungssteuer konzipiert: Die Steuer ist mit dem Einbehalt der Bank abgegolten, du musst Kapitalerträge in der Regel nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Angabe sinnvoll oder notwendig ist:
- Günstigerprüfung: Hat dein persönlicher Einkommensteuersatz weniger als 25 Prozent betragen (z. B. bei geringem Einkommen), kannst du beantragen, dass die Kapitalerträge zum niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden. Das Finanzamt wählt automatisch die günstigere Option.
- Freistellungsauftrag nicht oder zu gering gestellt: Hast du deinen Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgenutzt, erhältst du die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurück.
- Ausländische Kapitalerträge: Erträge bei ausländischen Brokern oder Banken ohne deutschen Steuerabzug musst du selbst in der Steuererklärung angeben.
- Nicht ausgeglichene Verluste: Verlusttöpfe aus Aktiengeschäften können über die Steuererklärung auf andere Broker übertragen oder mit anderen Einkünften verrechnet werden, sofern dies gesetzlich erlaubt ist.
Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 Prozent (Abgeltungssteuer) zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent. Kirchensteuerpflichtige zahlen je nach Bundesland rund 27,8 bis 28,0 Prozent auf ihre Kapitalerträge.
Wenn deine gesamten Kapitalerträge im Jahr den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Voraussetzung ist, dass du einen entsprechenden Freistellungsauftrag bei deiner Bank erteilt hast. Außerdem bist du steuerfrei, wenn du eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Finanzamt hast.
Ja. Auf Ausschüttungen ausschüttender ETFs fällt Abgeltungssteuer an. Bei thesaurierenden ETFs wird die sogenannte Vorabpauschale besteuert, auch wenn du keine Ausschüttung erhältst. Beim Verkauf von ETF-Anteilen unterliegen die Kursgewinne der Abgeltungssteuer. Der Sparer-Pauschbetrag und die Teilfreistellung (bei Aktien-ETFs 30 Prozent der Erträge steuerfrei) mindern die Steuerlast. Nutze dazu auch unseren Vorabpauschale-Rechner.
Dividenden unterliegen wie Zinsen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Soli. Beispiel: Du erhältst 400 Euro Dividende und hast noch 400 Euro Sparer-Pauschbetrag frei. Dann sind die 400 Euro komplett steuerfrei. Erhältst du 1.500 Euro Dividende und hast den Sparer-Pauschbetrag schon aufgebraucht, zahlst du 1.500 x 26,375 Prozent = 395,63 Euro Steuern. Bei ausländischen Aktien kann ausländische Quellensteuer angerechnet werden, was die effektive Belastung reduziert.
Ja. Legale Wege sind: Freistellungsauftrag vollständig ausschöpfen, Verluste gezielt realisieren und mit Gewinnen verrechnen (Tax-Loss-Harvesting), die Günstigerprüfung in der Steuererklärung nutzen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt, und ausländische Quellensteuer anrechnen lassen. Für Ehepaare lohnt es sich, beide Sparer-Pauschbeträge getrennt zu nutzen und Freistellungsaufträge entsprechend aufzuteilen.
Die Begriffe werden oft synonym verwendet, sind aber streng genommen verschieden: Kapitalertragsteuer ist die Quellensteuer, die direkt vom Schuldner (z. B. der Bank) einbehalten wird. Abgeltungssteuer bedeutet, dass diese Quellensteuer die gesamte Steuerschuld auf die Kapitalerträge abgilt, also keine weitere Steuerpflicht entsteht. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind beide Begriffe in der Praxis gleichbedeutend.